Absatz eins,Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
- Ziffer einssie sich in Schubhaft befinden;
- Ziffer 2sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und bereits das 14. Lebensjahr ollendet haben;
- Ziffer 3gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde;
- Ziffer 4der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden;
- Ziffer 5ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll;
- Ziffer 6ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll oder
- Ziffer 7die Feststellung ihrer Identität anders nicht möglich ist.