Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Visa werden ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird.
(2)Absatz 2,Visa werden gegenstandslos, wenn
ein weiteres Visum mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
ein Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit ausgestellt wird oder
der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.
(3)Absatz 3,Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit des im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemachten Visums ist in diesem Reisedokument kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Fremdenpolizeibehörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067831