Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Visa werden ungültig, wenn gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird.
  2. Absatz 2,Visa werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      ein weiteres Visum mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      ein Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit ausgestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.
  3. Absatz 3,Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit des im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemachten Visums ist in diesem Reisedokument kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Landespolizeidirektion ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141233

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