Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
20.07.2015
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
Tatsachen bekannt werden oder
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
(3)Absatz 3,Visa D werden gegenstandslos, wenn
ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.
(4)Absatz 4,Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
Im RIS seit
30.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40171319