Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Visa werden ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird.
  2. Absatz 2,Visa werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      ein weiteres Visum mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      ein Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit ausgestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.
  3. Absatz 3,Die Ungültigkeit oder Gegenstandslosigkeit des im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemachten Visums ist in diesem Reisedokument kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Fremdenpolizeibehörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.