Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 27

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

19.11.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
    1. Ziffer eins
      Tatsachen bekannt werden oder
    2. Ziffer 2
      Tatsachen eintreten,
    die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
  3. Absatz 3,Visa D werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
    3. Ziffer 3
      der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
    4. Ziffer 4
      ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
    5. Ziffer 5
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
    6. Ziffer 6
      eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG des Fremden gemäß Paragraph 9, AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.
  4. Absatz 4,Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3, sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Absatz 3, Ziffer 3, zu annullieren; diesfalls gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198484

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