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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 27
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 26a am 05.10.2026
§ 27a am 05.10.2026
Alle Fassungen
§ 27 heute
§ 27 gültig ab 19.11.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
§ 27 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
§ 27 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
§ 27 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
§ 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
§ 27 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 145/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
19.11.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D
§ 27.
Paragraph 27,
(1)
Absatz eins,
Visa D sind zu annullieren, wenn nachträglich
1.
Ziffer eins
Tatsachen bekannt werden oder
2.
Ziffer 2
Tatsachen eintreten,
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
(2)
Absatz 2,
Soll ein Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
(3)
Absatz 3,
Visa D werden gegenstandslos, wenn
1.
Ziffer eins
ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2.
Ziffer 2
gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
3.
Ziffer 3
der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
4.
Ziffer 4
ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
5.
Ziffer 5
der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
6.
Ziffer 6
eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.
eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG des Fremden gemäß Paragraph 9, AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.
(4)
Absatz 4,
Wird das Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
(5)
Absatz 5,
Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
Abweichend von Absatz 3, sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Absatz 3, Ziffer 3, zu annullieren; diesfalls gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
Im RIS seit
25.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40198484
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P27/NOR40198484
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