Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Visa D
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Visa D sind für ungültig zu erklären, wenn nachträglich
Tatsachen bekannt werden oder
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).
(2)Absatz 2,Soll ein Visum D für ungültig erklärt werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
(3)Absatz 3,Visa D werden gegenstandslos, wenn
ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird.
(4)Absatz 4,Wird das Visum D für ungültig erklärt oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40148985