(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt
in erster Instanz dem Heerespersonalamt und
in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.