Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz dem Heerespersonalamt und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40109892

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P7/NOR40109892

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