Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Landesverteidigung.

  1. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40018670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P7/NOR40018670

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