Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt
- Ziffer einsin erster Instanz dem Heerespersonalamt und
- Ziffer 2in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.