Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz dem Heerespersonalamt und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.