Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzgesetz 2001 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

AuslEG 2001

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Zuständigkeit

Paragraph 7, (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

  1. Ziffer eins
    in erster Instanz dem Heerespersonalamt und
  2. Ziffer 2
    in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  1. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40033011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/55/P7/NOR40033011

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