Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 126

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 230/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

17.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entziehung des Befähigungszeugnisses

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Von österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
    1. Ziffer eins
      eines der im Paragraph 133, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
    2. Ziffer 2
      wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
    3. Ziffer 3
      sich einer gemäß Paragraph 124, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
    4. Ziffer 4
      ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
    5. Ziffer 5
      die Nachweise gemäß Paragraph 122, Absatz 3, nicht vorlegt.
  2. Absatz 2,Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses nach Zustellung des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Von einer ausländischen Behörde ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse sind im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Absatz eins, Ziffer eins, samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse, bei denen es sich nicht um Unionsbefähigungszeugnisse handelt, ist im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Absatz eins, Ziffer 2, das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; im Falle der Aberkennung ist das Befähigungszeugnis samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Absatz eins, oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Absatz 4, nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:
    1. Ziffer eins
      bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,
    2. Ziffer 2
      bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.
  6. Absatz 6,Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse ist unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß Paragraph 125, Absatz 2, die Bestimmung des Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Sobald alle Erfordernisse gemäß Paragraph 133, Absatz 2 und Paragraph 147, Absatz 2, wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40240204

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