(5)Absatz 5,Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Abs. 1 oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Abs. 4 nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Absatz eins, oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Absatz 4, nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:
bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,
bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.