Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Geistige und körperliche Eignung

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2,) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C gemäß Paragraph 2, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen des Bewerbers durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  2. Absatz 2,Bei Bewerbern um ein Schiffsführerpatent – 10 m hat die geistige und körperliche Eignung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe B gemäß Paragraph 2, FSG mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen besitzen. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen besitzen. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch ein ärztliches Gutachten auf Basis eines anerkannten medizinischen Tests nachzuweisen.

Schlagworte

Kraftfahrzeug

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40125629

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