(1)Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C gemäß § 2 FSG zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.Die geistige und körperliche Eignung (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2,) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C gemäß Paragraph 2, FSG zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.