Geistige und körperliche Eignung
§ 126. (1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.Paragraph 126, (1) Die geistige und körperliche Eignung (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2,) hat bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2)Absatz 2,Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.