Absatz eins,Von österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber
- Ziffer einseines der im Paragraph 133, angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
- Ziffer 2wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
- Ziffer 3sich einer gemäß Paragraph 124, von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
- Ziffer 4ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
- Ziffer 5die Nachweise gemäß Paragraph 122, Absatz 3, nicht vorlegt.