Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

Paragraph 126,
  1. Absatz eins,Ist die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits Inhaberin bzw. Inhaber eines eingeschränkten Befähigungsausweises, kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.
  2. Absatz 2,Begeht die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Schlagworte

Kraftfahrzeug

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155158

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