Absatz eins,Ist die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits Inhaberin bzw. Inhaber eines eingeschränkten Befähigungsausweises, kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.