Absatz eins,Die geistige und körperliche Eignung (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2,) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C gemäß Paragraph 2, FSG zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.