Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Text

Geistige und körperliche Eignung

Paragraph 126, (1) Die geistige und körperliche Eignung (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 2,) hat bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

  1. Absatz 2,Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.