Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
04.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
6. ABSCHNITT
Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen
Aufsteigen
§ 26.Paragraph 26,
Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.
Im RIS seit
10.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40173234