Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
25.06.1999
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
6. ABSCHNITT
Aufsteigen, Wiederholen
Aufsteigen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er
über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluß eines Kolloquiums nachweisen kann, oder
an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(2)Absatz 2,Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126952
Alte Dokumentnummer
N7199760991J