Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
03.08.2015
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
6. ABSCHNITT
Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen
Aufsteigen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender nicht zum Aufsteigen berechtigt, wenn er über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann oder in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(2)Absatz 2,Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.
Im RIS seit
16.02.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40136193