Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,
Paragraph 26
04.08.2015
Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.