Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Text

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen

Aufsteigen

Paragraph 26,

Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.