Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Text
6. ABSCHNITT
Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen
Aufsteigen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender nicht zum Aufsteigen berechtigt, wenn er
über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann und
an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(2)Absatz 2,Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.
Im RIS seit
04.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40119697