Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

26.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Wiederholen

Aufsteigen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er
    1. Ziffer eins
      über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann und
    2. Ziffer 2
      an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12128697

Alte Dokumentnummer

N7199959842L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P26/NOR12128697

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