Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

26.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Wiederholen

Aufsteigen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er
    1. Ziffer eins
      über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann und
    2. Ziffer 2
      an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.