Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

25.06.1999

Text

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Wiederholen

Aufsteigen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er
    1. Ziffer eins
      über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluß eines Kolloquiums nachweisen kann, oder
    2. Ziffer 2
      an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen hat der Schulleiter schriftlich zu entscheiden.