Absatz eins,Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er
- Ziffer einsüber Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluß eines Kolloquiums nachweisen kann, oder
- Ziffer 2an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.