Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 5,

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die vorgelegten Jahresberichte dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR12140362

Alte Dokumentnummer

N8199659677J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P5/NOR12140362

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