Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 144/2003.

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die vorgelegten Jahresberichte ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt “Statistik Österreich” in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die vorgelegten Berichte dem Strukturfonds, den Ländern, den Landesfonds, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung auf begründetes Verlangen insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40048307

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P5/NOR40048307

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