(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die vorgelegten Berichte ohne Pseudonym gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die in § 4 Abs. 5 normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die vorgelegten Berichte ohne Pseudonym gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.