Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.05.2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat die vorgelegten Jahresberichte ohne Pseudonym gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit hat die vorgelegten Berichte ohne Pseudonym gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40150394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P5/NOR40150394

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