Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsdokumentationsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 745/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

DokuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die vorgelegten Jahresberichte ohne Pseudonym gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und ohne die Berichte gemäß Hauptstück C der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Leistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen. Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ einzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die vorgelegten Berichte ohne Pseudonym gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundesgesundheitsagentur, den Landesgesundheitsfonds, den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die in Paragraph 4, Absatz 5, normierten Löschfristen sind von allen Empfängerinnen/Empfängern der Berichte einzuhalten.

Im RIS seit

04.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40210580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/745/P5/NOR40210580

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