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Alkoholsteuergesetz 2022 § 11

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

3. Steuerfreie Verwendung

Freischein, Verwendungsbetrieb

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wer Alkohol zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
  2. Absatz 2,Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, bis 4 ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, kein Freischein erforderlich, wenn die erstmalige Aufnahme der Herstellung von Arzneimitteln dem Zollamt Österreich vorweg angezeigt wird und solange innerhalb eines Kalenderjahres eine für diesen Zweck unversteuert bezogene Menge von 150 l A nicht überschritten wird. Paragraph 25, gilt sinngemäß. Eine unversteuerte Abgabe von Alkohol durch den Lieferanten ist abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, zulässig, solange die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt werden.
  6. Absatz 6,Die Anzeige nach Absatz 5, muss Name (Firma) und Anschrift des Beziehers, die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols für die Herstellung von Arzneimitteln und die voraussichtlich verwendete Menge enthalten. Der Bezieher ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in der Anzeige angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub mitzuteilen. Der Alkohol ist unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 90, als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach Paragraphen 71, Absatz eins bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten kann. In Fällen, in denen Alkohol
    1. Ziffer eins
      nicht unverzüglich in den Betrieb aufgenommen wird,
    2. Ziffer 2
      zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird,
    3. Ziffer 3
      aus dem Betrieb weggebracht wird, ohne dass daraus ein Arzneimittel hergestellt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      der Verbleib von unversteuert bezogenem Alkohol nicht feststellt werden kann,
    gilt Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, sinngemäß, wobei in den Fällen der Ziffer 2 und 3 auch Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, Anwendung finden kann.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40254606

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P11/NOR40254606

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