(4)Absatz 4,Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 25, 31 Abs. 5, 32 Abs. 1, 2 und 4, 33 Abs. 1, 3 und 5 und 34 Abs. 1 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25, 31, Absatz 5, 32, Absatz eins, 2 und 4, 33 Absatz eins, 3 und 5 und 34 Absatz eins, sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.