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Alkoholsteuergesetz 2022 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerfreie Verwendung

Freischein, Verwendungsbetrieb

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wer Alkohol zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
  2. Absatz 2,Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P11/NOR40218913

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