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Alkoholsteuergesetz 2022 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerfreie Verwendung

Freischein, Verwendungsbetrieb

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wer Alkohol zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
  2. Absatz 2,Ein Freischein ist auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem der Alkohol verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Alkohols durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P11/NOR40014279

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