(6)Absatz 6,Die Anzeige nach Abs. 5 muss Name (Firma) und Anschrift des Beziehers, die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols für die Herstellung von Arzneimitteln und die voraussichtlich verwendete Menge enthalten. Der Bezieher ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in der Anzeige angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub mitzuteilen. Der Alkohol ist unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von § 38 Abs. 1 Z 2 und § 90 als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach §§ 71 Abs. 1 bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten kann. In Fällen, in denen Alkohol zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, gelten § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Abs. 5 Z 3 und Z 4 sinngemäß.Die Anzeige nach Absatz 5, muss Name (Firma) und Anschrift des Beziehers, die Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Alkohols für die Herstellung von Arzneimitteln und die voraussichtlich verwendete Menge enthalten. Der Bezieher ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in der Anzeige angegebenen Verhältnisse ohne ungerechtfertigten Aufschub mitzuteilen. Der Alkohol ist unverzüglich in den Betrieb aufzunehmen. Betriebe, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, gelten für die Anwendung von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 90, als Verwendungsbetriebe. Sie haben Aufzeichnungen nach Paragraphen 71, Absatz eins bis 4, 72 und 73 zu führen, wobei das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne der dort vorgesehenen Angaben verzichten kann. In Fällen, in denen Alkohol zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird, gelten Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, sinngemäß.