Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Alkoholsteuergesetz 2022 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerfreie Verwendung

Verwendungsbetrieb, Freischein

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung (Freischein) ist für Alkohol zu erteilen, der für einen im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden soll.
  3. Absatz 3,Als Inhaber eines Verwendungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma der Freischein (Paragraph 12,) lautet.
  4. Absatz 4,Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25, 31, Absatz 5, 32, Absatz eins, 2 und 4, 33 Absatz eins, 3 und 5 und 34 Absatz eins, sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.
  5. Absatz 5,Soweit der Inhaber eines offenen Alkohollagers Alkohol auf Grund eines Freischeines steuerfrei nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 verwenden will, sind die Bestimmungen über den Verwendungsbetrieb sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Freischeine dürfen nur ausgestellt werden
    1. Ziffer eins
      mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren und
    2. Ziffer 2
      einem Bezug im Einzelfall von mindestens 25 Raumliter Alkohol.
  7. Absatz 7,Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist für jeden mit einem bestimmten Vergällungsmittel vergällten Alkohol ein gesonderter Freischein auszustellen. Das gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol bezogen werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055398

Alte Dokumentnummer

N3199657272J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P11/NOR12055398

Navigation im Suchergebnis