Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit

Paragraph 87,
  1. Absatz einsFür die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
    1. Ziffer eins
      in jenen Fällen, in denen
      1. Litera a
        für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
      2. Litera b
        der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
      mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO),
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  2. Absatz 2Auf welche Fälle Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  4. Absatz 4Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P87/NOR40047824

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