Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit

Paragraph 87,
  1. Absatz einsFür die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
    1. Ziffer eins
      in jenen Fällen, in denen
      1. Litera a
        für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
      2. Litera b
        der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
      mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO),
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  2. Absatz 2Auf welche Fälle Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178684

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P87/NOR40178684

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