(3)Absatz 3Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)