Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

30.06.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit

Paragraph 87, (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt

  1. Ziffer eins
    in jenen Fällen, in denen
    1. Litera a
      für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
    2. Litera b
      der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
    mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO),
  2. Ziffer 2
    in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  1. Absatz 2Auf welche Fälle Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. 1 ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  3. Absatz 4Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P87/NOR40018990

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