Absatz einsFür die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
- Ziffer einsin jenen Fällen, in denen
- Litera afür die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
- Litera bder Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO), - Ziffer 2in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.