Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
    1. Ziffer eins
      in jenen Fällen, in denen
      1. Litera a
        für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
      2. Litera b
        der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
      mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO),
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  2. Absatz 2,Auf welche Fälle Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  4. Absatz 4,Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.