Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

29.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit

Paragraph 87, (1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt

  1. Ziffer eins
    in jenen Fällen, in denen
    1. Litera a
      für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
    2. Litera b
      der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
    mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO),
  2. Ziffer 2
    in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  1. Absatz 2Auf welche Fälle Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  3. Absatz 4Werden Waren durch Willensäußerung nach Artikel 233 ZK-DVO angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053891

Alte Dokumentnummer

N3199440498J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P87/NOR12053891

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