Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft, jedoch frühestens
mit dem 1. Jänner 1994.

Text

Beziehungen zu Drittländern

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4 ;, wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;
    2. Ziffer 2
      jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut durch ein ausländisches Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen dieses ausländischen Kreditinstitutes wird;
    3. Ziffer 3
      Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;
    4. Ziffer 4
      jeden Entzug der Konzession gemäß Paragraph 6,
  2. Absatz 2Benachteiligt ein Drittland österreichische Kreditinstitute gegenüber Kreditinstituten im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die in einem EG-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, bei der Konzessionsvergabe oder durch sonstige behördliche Maßnahmen, so kann der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung dieser Diskriminierung mittels Verordnung feststellen, daß ausländische Kreditinstitute des betreffenden Drittlandes, die eine Zulassung in einem EG-Mitgliedstaat erhalten, nicht berechtigt sind, die Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Österreich in Anspruch zu nehmen; dies hat er gleichzeitig der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen.
  3. Absatz 3Faßt die EG-Kommission einen Beschluß im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG und beschränkt oder setzt der Bundesminister für Finanzen trotz dieses Beschlusses seine Entscheidung über zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder künftige Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften nach Paragraph eins, Absatz eins, oder über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen nicht aus, so dürfen die betroffenen Kreditinstitute die Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur in Anspruch nehmen, sofern die einzelnen Mitgliedstaaten dies vorsehen.
  4. Absatz 4Die Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Absatz 2 und 3 gelten nicht für solche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die bereits im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen sind.
  5. Absatz 5Suchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2,, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Drittland die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Österreich nicht gewährleistet ist oder
    2. Ziffer 2
      die Erteilung einer Konzession an ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes im betreffenden Drittland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird oder
    3. Ziffer 3
      die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2, nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.
  6. Absatz 6Trifft die EG-Kommission eine Feststellung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten auf Verlangen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jeden Antrag auf Konzessionserteilung eines Unternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das ein Kreditinstitut des betreffenden Drittlandes ist;
    2. Ziffer 2
      jede ihm nach Artikel 11, der Richtlinie 89/646/EWG gemeldete Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde.
  7. Absatz 7Die Mitteilungspflicht nach Absatz 2, besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 3 und 6 genannten Drittland ein Abkommen im Sinne von Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 89/646/EWG geschlossen wurde oder wenn die in Artikel 9, Absatz 4, zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052373

Alte Dokumentnummer

N3199329618J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P8/NOR12052373

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