(2)Absatz 2Benachteiligt ein Drittland österreichische Kreditinstitute gegenüber Kreditinstituten im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die in einem EG-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, bei der Konzessionsvergabe oder durch sonstige behördliche Maßnahmen, so kann der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung dieser Diskriminierung mittels Verordnung feststellen, daß ausländische Kreditinstitute des betreffenden Drittlandes, die eine Zulassung in einem EG-Mitgliedstaat erhalten, nicht berechtigt sind, die Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Österreich in Anspruch zu nehmen; dies hat er gleichzeitig der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen.Benachteiligt ein Drittland österreichische Kreditinstitute gegenüber Kreditinstituten im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die in einem EG-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, bei der Konzessionsvergabe oder durch sonstige behördliche Maßnahmen, so kann der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung dieser Diskriminierung mittels Verordnung feststellen, daß ausländische Kreditinstitute des betreffenden Drittlandes, die eine Zulassung in einem EG-Mitgliedstaat erhalten, nicht berechtigt sind, die Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Österreich in Anspruch zu nehmen; dies hat er gleichzeitig der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen.