Die FMA hat der EBA mitzuteilen:
1.
Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;
2.
jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
2a.
jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
2b.
die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
2c.
den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
3.
jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.