Beziehungen zu Drittländern
§ 8.
(1) Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen:
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1. | Jede Konzessionserteilung gemäß § 4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben; |
2. | jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird; |
3. | Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt; |
4. | jeden Entzug der Konzession gemäß § 6. |
(2) Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre Entscheidung über
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1. | zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 und |
2. | zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß § 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, |
für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen. |
(3) Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die Fortführung der Aussetzung gemäß Abs. 2, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf
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1. | die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, |
2. | Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 und |
3. | den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen. |
(5) Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:
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1. | jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt; |
2. | jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung |
a) | an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und |
b) | an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde. |
(6) Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Abs. 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den §§ 9, 11 und 13.