Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen:
- Ziffer einsJede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4,; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;
- Ziffer 2jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut durch ein ausländisches Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen dieses ausländischen Kreditinstitutes wird;
- Ziffer 3Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;
- Ziffer 4jeden Entzug der Konzession gemäß Paragraph 6,