(2)Absatz 2Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen seine Entscheidung überFaßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen seine Entscheidung über
zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 undzum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, und
zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß § 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß Paragraph 20, über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.