Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beziehungen zu Drittländern

Paragraph 8,
  1. Absatz einsAnmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  2. Absatz 2Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  3. Absatz 3Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  4. Absatz 4Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  5. Absatz 5Suchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2,, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Drittland die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Österreich nicht gewährleistet ist oder
    2. Ziffer 2
      die Erteilung einer Konzession an ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes im betreffenden Drittland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird oder
    3. Ziffer 3
      die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2, nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.
  6. Absatz 6Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  7. Absatz 7Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052372

Alte Dokumentnummer

N3199329617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P8/NOR12052372

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