(5)Absatz 5Suchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Abs. 6 Z 2, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wennSuchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2,, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wenn
auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Drittland die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Österreich nicht gewährleistet ist oder
die Erteilung einer Konzession an ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes im betreffenden Drittland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird oder
die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Abs. 6 Z 2 nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Absatz 6, Ziffer 2, nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.